Computerspiele und Jugendschutz
Die gesetzliche Regelung seit 2003
Im Jahre 2003 trat das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft. Gerade im Bereich der Video- und Computerspiele wurden erhebliche Neuerungen vorgenommen, die dem Gedanken eines effektiven Jugendschutzes vor ungeeigneten oder gar gefährdenden Inhalten von Bildschirmspielen noch stärker Rechnung trugen.
Übersicht
Prüf- und Kennzeichnungspflicht
Eine erste wesentliche Änderung besteht darin, dass seitdem alle Spiele, die in der Öffentlichkeit Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden sollen, vor ihrer Veröffentlichung geprüft und gekennzeichnet werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Vorlagepflicht besteht lediglich dann, wenn es sich bei den Programmen um reine Info-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die durch die Anbieter gekennzeichnet werden können.
Zwar kann ein Anbieter grundsätzlich auf die Vorlage und Kennzeichnung eines Video- oder Computerspieles verzichten; nicht gekennzeichnete Spiele dürfen jedoch lediglich an Erwachsene abgegeben werden.
Darüber hinaus können diese Spiele durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden und dadurch weitere Beschränkungen in Kraft treten (zum Beispiel ein Werbeverbot, das Verbot, diese Spiele im Versandhandel zu vertreiben, der Verkauf nur "unter dem Ladentisch").
Oberste Landesjugendbehörden direkt an Verfahren beteiligt
Eine zweite zentrale Veränderung besteht darin, dass die Obersten Landesjugendbehörden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes direkt an dem Verfahren der Prüfung und Alterskennzeichnung beteiligt sind. Ähnlich wie bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) wirkt ein Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Prüfgeschehen mit und vergibt anschließend das Alterskennzeichen. Dies ist somit ein Verwaltungsakt eines Bundeslandes mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Die Federführung hierfür hat das Land Nordrhein-Westfalen.
Weiterhin ist die Beteiligung der Obersten Landesjugendbehörden, d.h. der Jugendministerien der einzelnen Länder, dadurch gewährleistet, dass alle Jugendministerien der Länder Gutachter benannten, die an dem Prozess der Prüfung und Alterskennzeichnung von Video- und Computerspielen beteiligt sind. Derzeit wird diese Aufgabe von insgesamt 52 Gutachterinnen und Gutachtern wahrgenommen. Die Spielindustrie selbst ist in diesem Gremium nicht vertreten. Die hin und wieder in den Medien vermutete Einflussnahme der Industrie auf die Besetzung der Prüfgremien ist ausgeschlossen, da die Besetzung der Prüfgremien bereits weit vor Prüfterminen feststeht. Darüber hinaus wird die Zusammensetzung des jeweiligen Prüfgremiums nicht öffentlich bekannt gemacht.
Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden führt nicht nur den Vorsitz in den Prüfsitzungen, sondern kann gegen jede Entscheidung der Prüfausschüsse Veto einlegen. Ihm steht damit immer (wie auch den Anbietern) die Möglichkeit zu, gegen eine Entscheidung der Gutachter in die Berufung zu gehen und die vorgegebenen Instanzenwege zu beschreiten. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Prüfung und Alterskennzeichnung von Video- und Computerspielen durch plural besetzte Gremium von Fachleuten erfolgt, die zum weitaus überwiegenden Teil durch die Obersten Landesjugendbehörden berufen wurden, und dass im Vergabeverfahren einer Alterskennzeichens letztlich der Staat seiner gesetzlich geregelten Zuständigkeit nachkommt.
Kennzeichen auf Verpackung und Datenträger
Eine weitere Verbesserung wurde dadurch erreicht, dass das erteilte Alterskennzeichen nicht nur auf der Verpackung, sondern auch auf dem Datenträger deutlich sichtbar angebracht werden muss. Dadurch ist sichergestellt, dass die Altersfreigabe selbst dann immer erkennbar ist, wenn die Verpackung entfernt wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung steht.
Bindungswirkung des Handels
Eine vierte, ebenfalls wesentliche Verbesserung des Jugendschutzes wurde dadurch erreicht, dass das Gesetz eine Bindungswirkung des Handels an die Altersfreigaben vorsieht. Dies bedeutet, dass seit April 2003 Computerspiele nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, die jünger sind als das aufgedruckte Kennzeichen.
Diese Regelung ist weltweit einmalig und unterstreicht die hohe Bedeutung, die dem Kinder- und Jugendschutz durch die Obersten Landesjugendbehörden beigemessen wird. Zuwiderhandlungen, d.h. die Abgabe von Video- und Computerspielen an jüngere Kinder oder Jugendliche, können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Gerade hier hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Vorschrift möglicherweise nicht konsequent genug durchgesetzt und/oder verfolgt wird. Hier sind die Innenminister aufgerufen, die Einhaltung dieser Regelung durch die nachgeordneten Behörden stärker zu überwachen und bei festgestellten Verstößen den Strafrahmen auszuschöpfen.
Auch sind die Eltern gefordert, darauf zu achten, dass die Spiele auch dem Alter der Kinder entsprechen und ggfs. ein Kaufwunsch abgelehnt wird. Diese elterliche Verantwortung gilt im Übrigen auch für alle Spiele, die die Kinder durch den Tausch oder als Raubkopie erhalten. Hier sind staatliche Eingriffsmöglichkeiten von vornherein begrenzt, so dass es besonders auf die Eltern ankommt darauf zu achten, was ihre Kinder spielen.
Autor: Jürgen Hilse
Jürgen Hilse ist Diplom-Psychologe und derzeit der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Unterhaltungssoftware - Selbstkontrolle (USK) in Berlin.












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