Es ist ein Freitag an einem normalen Schultag in einer 9. Klasse in Berlin. Ein Schüler spielt während des Unterrichts mit seinem Smartphone. Der Lehrer bemerkt es, nimmt ihm das Gerät weg und bringt es zum Schulleiter. Der schließt es ein und informiert den Schüler darüber, dass seine Eltern es am nächsten Tag abholen können. So ist es an dieser Schule in solchen Fällen üblich – und solche Fälle kommen regelmäßig vor.

Da der nächste Schultag aber erst der Montag ist und Lehrer und Schulleiter sich weigern, von der schulinternen Vereinbarung abzuweichen, ist der Schüler am Wochenende ohne Smartphone. Das findet er unerträglich – genauso wie seine Eltern. Sie klagen und wollen vor Gericht klären lassen, ob die Schule das Recht dazu hatte, das Gerät einzubehalten. Die Eltern bringen darüber hinaus vor, ihr Sohn sei gedemütigt, in seiner Ehre verletzt und in seinen Grundrechten eingeschränkt worden.

Zur Verhandlung kommt es zwei Jahre später. Inzwischen hat der Schüler die Schule gewechselt. Das Berliner Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Ein Wochenende ohne Smartphone sei mit den Grundrechten vereinbar, auch in die Erziehungsgewalt der Eltern sei nicht eingegriffen worden. Da der Schüler inzwischen die Schule verlassen habe und sich der Vorfall nicht wiederholen werde, handele es sich auch nicht um eine Demütigung.

Ob sich der Schüler und seine Eltern mit dieser Entscheidung zufriedengeben werden, ist noch nicht klar. Ihnen bleibt die Möglichkeit, sich an das Oberverwaltungsgericht zu wenden. Sollte dieses dann zu einer anderen Einschätzung kommen, müssen Schulen möglicherweise ihre Schulregeln ändern.

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