Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – verständlich erklärt

Nicht alles, was Kindern und Jugendlichen in den Medien begegnet, ist für Kinderaugen und -ohren geeignet. Darüber sind sich die meisten Erwachsenen einig. Was allerdings tatsächlich verboten ist und in welchen Fällen die Anbieter Vorsorge treffen müssen, dass die Inhalte Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind, ist vielen Eltern und Pädagogen nicht im Detail bekannt.

Die gesetzliche Grundlage stellt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 1. April 2003 dar, ergänzt durch die Novellierung des Jugendschutzgesetzes vom 1. Mai 2021. Während die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Beispiel zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten oder zum Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige vielfach bekannt sind, weil sie öffentlich ausgehängt werden müssen, erscheint der Regelungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (kurz: JMStV) ebenso sperrig wie sein Name.

Für Erwachsene, die die Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, ist es weniger wichtig, hier die Buchstaben des Gesetzes im Einzelnen zu kennen. Allerdings ist es hilfreich, unterscheiden zu können zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten. Nur so ist man als Erziehungsperson in der Lage, entsprechend zu reagieren, wenn über die Medien Inhalte verbreitet werden, die man nach 'gesundem Menschenverstand' für verbotswürdig erachtet.

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Was sind unzulässige Medienangebote mit absolutem Verbreitungsverbot?

Zu den unzulässigen Medienangebote mit absolutem Verbreitungsverbot zählen:

  • Propagandamittel, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
  • Angebote, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln,
  • Angebote, die Verbrechen, die unter nationalsozialistischer Herrschaft begangen wurden, leugnen oder verharmlosen,
  • Angebote, die grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in verharmlosender oder verherrlichender Weise darstellen,
  • Angebote, die den Krieg verherrlichen,
  • Angebote, die gegen die Menschenwürde verstoßen,
  • Angebote, die Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, und
  • Angebote, die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen.
  • Alle zuvor genannten Inhalte sind dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu Folge unzulässig und dürfen in keiner Weise über die Medien verbreitet werden.

Die objektive Bewertung einzelner Angebote ist allerdings trotz des umfangreichen Katalogs in vielen Fällen nicht einfach und bedarf eines Expertenurteils. So ist zum Beispiel die Frage, in welchen Fällen der Darstellung von Kindern es sich um "unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" handelt, nicht leicht zu beantworten. Andererseits dient gerade das Verbot der Verbreitung von derartigen Abbildungen dazu, Kinder und Jugendliche davor zu schützen, in entsprechenden Posen dargestellt zu werden.

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Was sind Medienangebote mit Verbreitungsverbot im Rundfunk? Welche Verbreitung an Kinder im Internet ist verboten?

Zu den Medienangeboten mit Verbreitungsverbot im Rundfunk und dem Verbot der Verbreitung an Kinder im Internet zählen:

  • sonstige pornografische Inhalte,
  • Inhalte, die unsittlich oder verrohend wirken oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhass aufreizen, sowie
  • Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

Derartige Angebote dürfen über das Internet verbreitet werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass nur Erwachsene, nicht aber Kinder und Jugendliche darauf Zugriff haben. Das novellierte Jugendschutzgesetz ermöglicht eine Rechtsdurchsetzung auch gegenüber Anbietern außerhalb von Deutschland.

Eingesetzt werden dafür so genannte Altersverifikationssysteme. Dabei muss man, bevor man eine Website aufrufen kann, persönlich nachweisen, dass man über 18 Jahre alt ist. Verfahren, bei denen zum Beispiel nur die Personalausweisnummer zur Feststellung des Alters genutzt wird, sind nicht ausreichend. Auch der Gesetzgeber weiß, dass sich Kinder und Jugendliche leicht die Nummer vom Ausweis eines Erwachsenen besorgen könnten. 

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Was sind entwicklungsbeeinträchtigende Medienangebote?

Von den unzulässigen Inhalten zu unterscheiden sind die entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote. Bei der Definition dieser Angebote bezieht sich der JMStV auf das Jugendschutzgesetz. Dieses schreibt vor, dass von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) eine Liste zu führen ist, in der die gefährdenden Angebote genannt werden.

Um den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, wird diese Liste nur bedingt öffentlich gemacht; schließlich liest sich ein solches Verzeichnis wie ein Katalog dessen, was Kinder und Jugendliche besser nicht zu Gesicht bekommen, und könnte so auch missbraucht werden.

Wenn ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend klassifiziert wurde, müssen alle Medienanbieter sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen in der Regel keinen Zugang zu diesen Inhalten haben.

Bei Rundfunkprogrammen wird der Zugang über die Sendezeit geregelt. Für Kinder gefährdende Sendungen dürfen nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Ist eine Beeinträchtigung von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren zu erwarten, darf die Sendung nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden.

An diesen Regelungen wird deutlich, dass die Eltern selbst ihrer Erziehungspflicht nachkommen und dafür Sorge tragen müssen, dass der Nachwuchs um diese Uhrzeit auch tatsächlich im Bett liegt.

Anders sieht es im Internet aus! Hier gibt es keine Sendezeitbeschränkungen, und alles ist jederzeit verfügbar. Dennoch sind Eltern und Erzieher mit der Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor den Angeboten zu schützen, nicht allein gelassen.

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Gesetzgeber Pflichten für Anbieter von Online-, Film- und Spieleplattformen

Der Gesetzgeber verpflichtet die Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten im Internet durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Minderjährige die Angebote nicht nutzen können. Online-, Film- und Spieleplattformen dazu verpflichtet, ihre Angebote mit Alterskennzeichen zu versehen. Hier kommen zum Beispiel Filtersysteme in Frage, die die Nutzung der Inhalte durch Kinder und Jugendliche unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren.

Für die Anerkennung von geeigneten Filterverfahren ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.

Die KJM wacht auch darüber, dass die Medienanbieter die gesetzlichen Auflagen einhalten und zum Beispiel einen Jugendschutzbeauftragten beschäftigen oder sich einem Verband der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen.

Diese Verbände sind entsprechend der Mediensparte organisiert. Einige haben in Deutschland eine lange Tradition, wie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). Andere haben sich erst mit der zunehmenden Verbreitung von digitalen Medien gegründet, wie die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) oder die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM).

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Unzulässige Inhalte melden

Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle bieten auch Beschwerdestellen an, dort kann jedermann über ein Formular im Internet unzulässige Inhalte melden.

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