Was ist urheberrechtlich geschützt, was nicht? Wie lange dauert der Schutz?

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Ein paar grundsätzliche Aussagen zum Urheberrecht:

  • Das Urheberrecht schützt das Werk eines Urhebers/einer Urheberin und ist nicht übertragbar. Allerdings kann der Urheber/die Urheberin anderen Personen Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen und festlegen, ob diese Rechte dann auch weiter übertragen werden können. 
     
  • Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht registriert oder eingetragen werden, sondern entsteht sofort per Gesetz. 
     
  • Eine Idee als solche ist nicht urheberrechtlich geschützt, sie muss sich erst in einem Werk konkret ausdrücken.
     
  • Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt sein kann, muss es eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreichen. Schöpfungshöhe meint, dass sich das Werk in irgendeiner Art und Weise von rein alltäglichen und routinemäßig erstellten Leistungen abhebt und eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt. (Hinweis: In der Praxis spielt die Schöpfungshöhe keine wirkliche Rolle mehr, weil die Anforderungen für urheberrechtlichen Schutz vergleichsweise niedrig sind.)

Durch das Urheberrecht geschützt sind:

  • Sprachwerke (Texte, Reden etc.),
  • Musikwerke,
  • Filmwerke,
  • Lichtbildwerke,
  • Werke der bildenden Kunst (Skulpturen, Malerei),
  • Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Karten sowie
  • Computerprogramme.

Durch mit dem Urheberrecht verwandte, sogenannte Leistungsschutzrechte sind zudem weitere Inhalte geschützt, wie etwa:

  • einfache Lichtbilder (auch einfache "Schnappschüsse", wie zum Beispiel Urlaubsfotos mit der Handy-Kamera),
  • einfache Filme, auch Laufbilder genannt,
  • Tonaufnahmen unabhängig von ihrem Inhalt sowie
  • Darbietungen ausübender Künstler (Musiker, Schauspieler).

Beispiele zu Schöpfungshöhe und Leistungsschutzrecht: 

  • Ein einfaches Tafelbild oder ein Stundenplan erreicht keine Schöpfungshöhe.
  • Diese mündliche Durchsage erreicht auch keine Schöpfungshöhe: "Die Klassensprecher der 7. und 8. Klassen werden gebeten, sich nach der großen Pause in der Aula einzufinden."
  • Dieser Text allerdings schon: "Seit drei Jahren war sie nun Klassensprecherin. Noch nie, wirklich noch nie war ihr der Gedanke gekommen, dass das etwas Großes nach sich ziehen könnte. Bis zu der Pausendurchsage am 08.03. Danach – und daran sollte sie sich zeitlebens erinnern – war nichts mehr so, wie es davor war. Alles wurde mit einem Schlag anders, dunkler, mysteriöser, rätselhafter."
  • Auch die Aufführung des Stücks "Die Räuber" durch die Theater-AG der Schule ist als Darbietung durch ein Leistungsschutzrecht geschützt.

Open Content, freie Lizenzen, Creative Commons:

  • Das Urheberrecht gilt zwar auch für Werke, die als "Open Content" veröffentlicht werden, allerdings haben die Urheber sie unter einer "freien Lizenz" publiziert. Solche freien Lizenzen, zum Beispiel die sechs verschiedenen Lizenzen von Creative Commons, besagen, dass die Werke weiterverwendet werden dürfen, allerdings – je nach genauer Lizenzart – nur unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel Nennung des Urhebers/der Urheberin, Verwendung nur für nicht kommerzielle Zwecke usw.
  • Die Lizenzarten werden durch Symbole gekennzeichnet, damit man sie besser wiedererkennen kann. Diese Symbole werden unter anderem auf de.creativecommons.org erklärt und machen es einfacher, bei einer eigenen Verwendung die Lizenzbedingungen korrekt zu berücksichtigen. 

Das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte gelten aber nicht für immer: 

  • Das Urheberrecht an Text-, Lichtbild-, Film- und sonstigen Werken erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin. Werke werden nach Ablauf dieser Frist „gemeinfrei“ und können von jedermann ohne besondere Erlaubnis genutzt werden.
  • Aber: Wurde ein Werk kreativ bearbeitet, entsteht dadurch ein neues, sogenanntes "Bearbeiterurheberrecht" und läuft dann wiederum bis 70 Jahre nach dem Tod des/der Bearbeitenden. Bloßes Digitalisieren eines Werkes gilt jedoch in der Regel nicht als kreative Bearbeitung in diesem Sinne. 
  • Leistungsschutzrechte an einfachen Lichtbildern ("Schnappschüssen") laufen 50 Jahre nach ihrem Erscheinen aus, solche an einfachen Tonaufnahmen 70 Jahre nach Erscheinen und Rechte an Datenbanken nach 15 Jahren. Allgemein ist die Laufzeit bei Leistungsschutzrechten also deutlich kürzer und uneinheitlich.
  • Beispiel: Der Stummfilm "M – Eine Stadt sucht einen Mörder" von Fritz Lang aus dem Jahr 1931 ist noch immer urheberrechtlich geschützt, weil der Tod des zuletzt gestorbenen Urhebers noch nicht 70 Jahre zurückliegt.
  • Beispiel: Mozarts Stück "Eine kleine Nachtmusik" ist im Original längst gemeinfrei. Eine bearbeitete Fassung davon wäre es unter Umständen nicht, ebenso wie Tonaufnahmen des Originalstücks bestimmten Leistungsschutzrechten unterliegen und daher nur mit Erlaubnis genutzt werden dürfen. 

Das Urheberrecht gilt auch nicht uneingeschränkt: Für private, (d. h. nicht öffentlich wahrnehmbare) Nutzungen, im Zitatrecht und für Unterricht/Lehre gibt es Ausnahmen:

  • Das Zitatrecht besagt, dass das Zitieren aus Werken erlaubt ist, wenn das Zitat in ein neues, selbstständiges Werk zur Erläuterung von dessen Inhalt eingebunden wird. Es muss sich also mit dem Zitat inhaltlich auseinandergesetzt und es muss die Quelle genannt werden. Bei diesem eigenen, neuen Werk muss die Eigenleistung, also der eigene Anteil im Vordergrund stehen. 
  • Für den privaten Gebrauch sind analoge und digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt, wenn folgende Kriterien berücksichtigt werden:
    • Die Kopien werden nicht für berufliche Zwecke verwendet.
    • Die Kopien werden allenfalls in geringer Zahl angefertigt (in einer Entscheidung hat die Rechtsprechung  einmal bis zu 7 Stück für zulässig erklärt) und es wird kein Kopierschutz umgangen.
    • Die Kopien werden nicht über den Freundeskreis oder die Familie hinaus weitergegeben und auch nicht öffentlich wiedergegeben.
    • Die Kopien bestehen nicht darin, dass Theater-, Musikaufführungen oder sonstige Darbietungen oder Vorführungen abgefilmt bzw. aufgenommen werden.
    • Musiknoten oder komplette Zeitschriften und Bücher dürfen nicht kopiert werden.
    • Die kopierte Vorlage ist nicht offensichtlich rechtswidrig entstanden oder rechtswidrig online zugänglich.
    • Welche Ausnahmen für den Unterricht gelten ("Schranke für Urheberrecht und Lehre – § 60a UrhG"), hier besonders für digitale Inhalte, wird im Folgenden besprochen.

Der komplette Gesetzestext des Urheberrechtsgesetzes kann nachgelesen werden in der Online-Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter: