Im Folgenden wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Auswahl strafrechtlich besonders relevanter Fälle erläutert:

Ehrverletzung: Gezielte Herabwürdigungen

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB) sind Straftaten, die die Ehre einer Person verletzen. Im Klassenchat geschieht dies meist, wenn über Mitschülerinnen oder Mitschüler herabwürdigend geschrieben wird oder sie direkt mit Schimpfworten angegriffen werden.

Dabei ist wichtig: Nicht jede Unhöflichkeit ist eine Straftat. 

Nicht strafbar, aber pädagogisch relevant sind etwa Aussagen wie:

"XY ist echt doof."

Strafrechtlich relevant sind dagegen folgende Fälle:

Wüste Beschimpfungen wie:

"XY ist der größte Arsch der Schule."

Diffamierungen wie:

 "XY ist eine …"

Manipuliertes Bild- oder Tonmaterial mit ehrverletzenden Aussagen: 

Ein Kind postet ein Bild einer anderen Person mit einer herabwürdigenden oder sexualisierenden Beschriftung.

Die Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Polizei wird nur dann tätig, wenn die Betroffenen (oder ihre Erziehungsberechtigten in Vertretung der Betroffenen) ausdrücklich Strafantrag stellen. Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, solche Vorfälle von sich aus anzuzeigen.

Handlungsempfehlungen

  • Rechtssichere Beweissicherung (ohne Weiterverbreitung)
  • Gespräche mit Beteiligten (auch bei Kindern unter 14 Jahren kann der Hinweis auf die mögliche Rechtswidrigkeit pädagogisch sinnvoll sein)
  • Gespräch mit Eltern, um die Möglichkeit einer Anzeige zu besprechen
  • Medienpädagogische Unterrichtseinheiten, um Kinder für ein gesundes soziales Miteinander im Unterricht und im Internet zu sensibilisieren

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"

Unabhängig vom Alter der Beteiligten kann zudem ein Löschanspruch in Bezug auf beleidigende Chat‑Inhalte bestehen.

Bei sämtlichen dieser Fälle (Ehrverletzung) muss die Polizei nicht eingeschaltet werden, es sei denn, es gibt hierfür entsprechende Dienstanweisungen bzw. Erlasse.

Gewaltvideos

Mitunter werden in Klassenchats auch Darstellungen von Gewalt – als Link oder direkt als Datei – verbreitet. Die Weitergabe solcher Inhalte kann als "Gewaltdarstellung" gemäß § 131 StGB strafbar sein. 

Fallbeispiel: Der 10-jährige Schüler X stellt ein Video in den Chat und schreibt: "Schaut mal, wie heftig!" Eine Mitschülerin ist schockiert und vertraut sich einer Lehrkraft an. Es stellt sich heraus: X hat das Video von seinem 15-jährigen Bruder erhalten.

Problematisch sind insbesondere:

  • Folter-, Hinrichtungs- oder schwere Verletzungsvideos.
  • Inhalte, die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

Wer Inhalte weiterleitet, macht sich möglicherweise strafbar – selbst mit distanzierenden Zusätzen wie  "Ich finde das schrecklich!" oder bei (angeblich) versehentlichem Weiterleiten.

Im oben geschilderten Fall wäre im Übrigen nach Alter zu differenzieren:

  • Der 10-jährige Schüler: Er ist strafunmündig (§ 19 StGB). Hier greifen rein pädagogische Maßnahmen sowie schulrechtliche Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen. Trotzdem muss ggf. die Polizei eingeschaltet werden, die etwa zur Herkunft des Materials weiter ermittelt – in der Regel über die Schulleitung. Teilweise regeln dies sogenannte Schulerlasse.
  • Der 15-jährige Bruder: Da er über 14 Jahre alt ist, ist er "bedingt strafmündig". Er muss mit einem Ermittlungsverfahren durch die Polizei und Ahndung nach dem Jugendstrafrecht rechnen.

Bei der Anfertigung von Screenshots oder Kopien der zuvor genannten Inhalte zur Beweissicherung ist Vorsicht geboten: Hier ist besonders darauf zu achten, dass es sich nicht zugleich um Inhalte handelt, deren Besitz schon strafbar ist (siehe Kapitel "Heimliche Aufnahmen, sexualisierte Inhalte und Deepfakes").

Handlungsempfehlungen

  • schriftliche Dokumentation (Wer? Wann? Welcher Inhalt?)
  • Sicherstellen, dass das Gerät nicht weiter genutzt wird
  • unverzügliche Information der Schulleitung
  • ggf. Einschaltung der Polizei über den vorgesehenen Dienstweg

Pädagogisch ist zu klären, warum das Kind solche Inhalte konsumiert oder weiterleitet. Der Einbezug der Schulsozialarbeit und externer Beratungsstellen kann sinnvoll sein. 

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"

Bedrohung und konkrete Gefahren für einzelne Schülerinnen und Schüler

In dieser Fallgruppe geht es um Situationen, in denen Schülerinnen oder Schüler direkt bedroht werden oder im Klassenchat zu Gewalt gegen sie aufgerufen wird. Ein besonders gefährliches Beispiel ist das Teilen der Wohnadresse in Verbindung mit einer Aufforderung zur Gewalt, etwa:

"Hier ist die Adresse von X, schaut mal vorbei und mischt ihn auf."

In solchen Momenten steht die akute Gefahrenabwehr im Vordergrund, weniger die Bestrafung einer Tat. Hinweise auf solche Bedrohungen müssen von Lehrkräften immer ernst genommen werden.

Der rechtliche Hintergrund: Lehrkräfte haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 StGB). Das bedeutet, sie sind rechtlich verpflichtet, Gefahren für das Wohl der Kinder abzuwenden, sobald sie davon erfahren. Sobald Lehrkräfte Kenntnis von einer konkreten Gefahr haben, müssen sie handeln.

Handlungsempfehlungen

  • Akute Gefahr für Leib oder Leben (z. B. eine angekündigte Schlägerei) → sofort die Polizei informieren
  • Andere Fälle → Schulleitung unverzüglich informieren. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die Einschaltung der Polizei bzw. von deren spezialisierten Jugendbeamtinnen und -beamten.

Eine Dokumentation ist empfehlenswert. Wegschauen kann unter Umständen wegen "Begehen durch Unterlassen" rechtliche Folgen haben. 

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"

Hassbezogene und rassistische Äußerungen

Nicht jede diskriminierende Aussage ist automatisch strafbar. Volksverhetzung (§ 130 StGB) kann vorliegen, wenn sich eine Äußerung gegen eine ganze Menschengruppe richtet (z. B. wegen Hautfarbe, Herkunft oder Religion).

Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Eine bloß beleidigende oder abwertende Meinung reicht nicht aus. Strafbar ist eine Äußerung als Volksverhetzung nur dann, wenn sie zum Beispiel

Hass gegen diese Gruppe schürt oder zu Gewalt oder willkürlichen Maßnahmen gegen sie aufruft.

Nicht jede rassistische oder menschenfeindliche Aussage ist also automatisch strafbar – erst bei besonders schweren Formen greift das Strafrecht.

Doch auch wenn keine Straftat vorliegt, können solche Äußerungen im Widerspruch stehen zu:

  • Schulordnungen,
  • dem Bildungs- und Erziehungsauftrag
  • oder dem Gleichbehandlungsgebot.

Hakenkreuze oder andere verbotene Symbole in Chats

Das Verbreiten von Hakenkreuzen oder anderen extremistischen Symbolen in Chats ist bereits für sich genommen strafbar als das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" (§ 86a StGB) – unabhängig davon, ob damit eine politische Absicht verfolgt wird.

Handlungsempfehlungen

Solche Vorfälle sind der Schulleitung zu melden, die in diesen Fällen in der Regel verpflichtet ist, die Polizei einzuschalten.

Die polizeilichen Ermittlungen dienen bei schuldunfähigen Kindern insbesondere dazu, die Herkunft der Inhalte (z. B. ältere Kontaktpersonen oder Netzwerke) aufzuklären und gegebenenfalls das Jugendamt einzubinden.

Pädagogische Maßnahmen bei hassbezogenen und rassistischen Vorfällen

Das von verletzenden Aussagen betroffene Kind braucht keine Erklärung dafür, warum etwas passiert ist, sondern die verlässliche Erfahrung, dass Erwachsene es schützen, ernst nehmen und seine Zugehörigkeit sichern. Eine transparente und respektvolle Klärung im Klassenkontext kann deutlich machen: Das, was passiert ist, wird nicht normalisiert.

Manche Kinder möchten sprechen, andere schweigen. Beides ist zu respektieren. Dabei sollte nicht die öffentliche Thematisierung des betroffenen Kindes im Vordergrund stehen, sondern die Stärkung der gemeinsamen Werte im Klassenraum.

  • Werte- und Demokratiebildung
    Hassbezogene und rassistische Vorfälle können Anlass sein, mit Kindern über Menschenwürde, Respekt und Gleichwertigkeit ins Gespräch zu kommen. Demokratiebildung findet dort statt, wo zugehört, nachgefragt und Haltung gezeigt wird. Machen Sie deutlich: Meinungsfreiheit bedeutet nicht, andere zu verletzen oder herabzusetzen.
  • Reflexions- und Gesprächsangebote
    Sprechen Sie altersangemessen über die Wirkung von Worten und die damit verbundene Verantwortung. Bleiben Sie ruhig und klar und verzichten Sie auf Bloßstellung. Ziel ist nicht Schuldzuweisung, sondern Verstehen und die Fähigkeit, sich in andere hineinzuversetzen.
  • Unterstützung durch externe Stellen
    Wenn eigene pädagogische Möglichkeiten nicht ausreichen, holen Sie sich Unterstützung. Externe Fachstellen oder das Jugendamt können dabei helfen, Kinder und Familien lösungs- und entwicklungsorientiert zu begleiten.

Auch wenn ein Vorfall geklärt scheint, können Nachwirkungen bestehen. Eine aufmerksame Begleitung im Alltag – im Unterricht, in Pausen oder Gesprächen – vermittelt Kindern Sicherheit und zeigt ihnen, dass sie nicht allein gelassen werden. 

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"

Gefährliche Challenges

Immer wieder kommt es auch zu Challenges, die in Chats herumgeschickt werden. Bekommt dies eine Lehrkraft mit, stellt sich die Frage, ob sie eingreifen muss.

Während sich Erwachsene grundsätzlich selbst gefährden dürfen (sogenannte eigenverantwortliche Selbstgefährdung), gilt bei Kindern ein strengerer Maßstab.

Challenges, die zu Selbstgefährdung aufrufen, sind besonders problematisch, da Kinder Risiken oft nicht realistisch einschätzen können. Wer Kinder zu solchen Taten anstiftet, macht sich unter Umständen wegen Körperverletzung bzw. Anstiftung dazu strafbar.

Handlungsempfehlungen

  • Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben → sofort die Polizei einschalten
  • Kein hohes Gefährdungspotenzial → Schulleitung und Eltern informieren

Gleichzeitig braucht es Unterrichtsgespräche über Gruppendruck und vorherrschende Vorstellungen davon, was als mutig gilt, um deutlich zu machen, dass Mut nicht bedeutet, das eigene Leben zu riskieren, sondern für sich und andere Sorge zu tragen. 

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"

Heimliche Aufnahmen, sexualisierte Inhalte und Deepfakes

Der Bereich heimlich angefertigter Fotos ist besonders sensibel, da er die Intimsphäre – also den absoluten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts – und den Jugendschutz betrifft. 

Kursieren beispielsweise Aufnahmen in einem Klassenchat, die von einem Mitschüler z. B. in der Umkleide oder auf der Schultoilette angefertigt wurden, wird damit der "höchstpersönliche Lebensbereich" verletzt (§ 201a StGB). 

Hier sind besondere Sensibilität und Opferschutz gefragt. Auch in derartigen Fällen muss in der Regel die Polizei eingeschaltet werden.

Werden wiederum sexuelle Darstellungen von Kindern geteilt, handelt es sich um ein schweres Delikt (Kinderpornografie nach § 184b StGB). 

Das gilt auch für Deepfakes (mittels KI erzeugte Nacktbilder, ebenfalls nach § 184b StGB), da diese für Betroffene die gleiche zerstörerische Wirkung haben und rechtlich ähnlich streng bewertet werden.

Wichtig für Lehrkräfte: Das bloße Weiterleiten oder Speichern solcher Inhalte ist bereits strafbar. Hier ist das Beachten der nachfolgenden Handlungsempfehlungen besonders wichtig, damit sich Lehrkräfte nicht selbst strafbar machen.

Handlungsempfehlungen

  • Keine Screenshots, keine Speicherung: Eine Lehrkraft darf hier keinesfalls Screenshots oder Kopien der Dateien auf ihrem eigenen (Dienst-)Handy anfertigen. Denn auch der Besitz kann strafbar sein.
  • Umstände dokumentieren: Wer hat was wann an wen geschickt?
  • Lehrkräfte können Zeuginnen oder Zeugen (andere Kinder im Chat) bitten, die Nachricht nicht zu löschen.
  • Zur Beweissicherung sofort Schulleitung und Polizei einbinden, bei Verdacht auf Kinder- und Jugendpornografie. Bis zu deren Eintreffen sollte das Kind aufgefordert werden, das Handy nicht mehr zu bedienen und außer Reichweite (z. B. auf dem Lehrerpult) zu legen.
  • Opferschutz und psychosoziale Begleitung haben höchste Priorität. 

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Kapitel "Hilfe und Unterstützung bei Cybergrooming-Vorfällen" aus dem Artikel "Wie Lehrkräfte Kinder vor Cybergrooming schützen können". 

Sind Sie dennoch unsicher, was zu tun ist? Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Was tun bei Unsicherheit?"