Ab welchem Alter dürfen Kinder im Internet einkaufen? Welche Verträge und Abos sind überhaupt gültig?

Alter und Geschäftsfähigkeit

Ein Kind, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist geschäftsunfähig. Das heißt, es darf im Internet nichts kaufen und keine Verträge oder Abonnements abschließen. Hat es das doch getan, sind diese generell ungültig.

Kinder und Jugendliche von sieben bis siebzehn Jahren können nur mit Zustimmung ihrer Eltern bzw. Sorgeberechtigten Geschäfte abschließen. Ein Vertrag, dem die Eltern nicht zugestimmt haben, sei es im Vor- oder Nachhinein, ist unwirksam. Eine Ausnahme bietet der so genannte Taschengeldparagraph.

Der Taschengeldparagraph

Der Taschengeldparagraph besagt, dass kleinere Einkäufe getätigt werden dürfen, wenn sie mit dem monatlichen Taschengeld bezahlt werden. Gewähren Eltern dem Kind oder Jugendlichen also ein Taschengeld, sind diese Käufe legal: Das Kind kann sich auf eigene Faust zum Beispiel etwas Süßes im Laden kaufen oder sich gegen Bezahlung Musik aus dem Internet herunterladen.

Der Taschengeldparagraph greift aber nicht bei größeren Geschäften und auch nicht bei solchen mit dauerhafter Bindung wie einem Abonnement oder einer Bezahlung in Raten. Hier bleibt der Vertrag mit Minderjährigen so lange "schwebend unwirksam", bis die Eltern eingewilligt haben. Wenn die Eltern nicht zustimmen, kann der Anbieter kein Geld verlangen.

"Zahlungspflichtig bestellen" – solch ein Button muss sein!

Bevor jemand – egal, ob Kind oder Erwachsener – etwas kostenpflichtig bestellt, muss der letzte Klick vor der Bestellung deutlich darauf hinweisen! Das heißt: Gemäß dem Bundesgesetzbuch (§ 312j) muss der Button oder die Schaltfläche "gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet" sein. 

Dies wird von den verkaufenden Firmen mittlerweile in den meisten Fällen auch so gemacht. Doch gibt es immer wieder "schwarze Schafe", die sich nicht daran halten – und so hat man schnell etwas bestellt, ohne sich dessen bewusst zu sein. Ein solcher Kaufvertrag ist allerdings ungültig.

Das Widerrufsrecht

Beim Kauf über das Internet besteht in der Regel ein zweiwöchiges Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht. Binnen 14 Tagen kann der Kunde einen Vertrag widerrufen oder Ware zurücksenden. Der Kunde muss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein.

IP-Adresse

In den Zahlungsaufforderungen eines Abzockers erscheint oft der Hinweis, dass er die IP-Adresse gespeichert habe, die belegen würde, dass man etwas bestellt hat. Doch die gespeicherte IP-Adresse ist kein Beweismittel. Von der IP-Adresse kann nicht ohne weiteres auf den geschlossen werden, der tatsächlich am Computer saß.

Außerdem geben die Provider aus Datenschutzgründen nur dann Auskunft an die Seitenanbieter, wenn ein richterlicher Beschluss, zum Beispiel im Falle einer Straftat, vorliegt.

Grundsätzlich steht der Anbieter in der Beweispflicht, das heißt er muss beweisen, DASS ich es war, und nicht ich, dass ich es NICHT war - und das ist nahezu unmöglich für den Anbieter.

Betrugsvorwürfe

Eine Anzeige wegen Betruges, weil ein Kind bei der Anmeldung eine falsche Altersangabe gemacht und sich als volljährig ausgegeben hat, ist aus zwei Gründen nicht zu erwarten: Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig, sie können nicht bestraft werden. Um den Strafbestand des (Computer-)Betrugs zu erfüllen, muss man das Vermögen des anderen vorsätzlich beschädigt haben.