Dienstrecht

Die dienstrechtlichen Regelungen der Bundesländer geben vor, wie soziale Medien in der Schule genutzt werden dürfen und welchen Handlungsspielraum Lehrkräfte hierbei haben. Die Fragen, ob zum Beispiel eine Schule ein eigenes Facebook-Profil haben darf oder ob Hausaufgaben oder Schultermine über Soziale Netzwerke weitergegeben werden können, werden dabei unterschiedlich beantwortet - eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht.

Das gilt auch für den Umgang von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern in Sozialen Netzwerken: In den meisten Fällen wird es in das Ermessen der Lehrkraft gestellt, ob sie mit Schülerinnen und Schülern über Facebook und WhatsApp "befreundet" sein will bzw. mit ihnen über Gruppenchat kommunizieren möchte. Allerdings wird einheitlich auf ein "amtsangemessenes Verhalten" und eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" in Sozialen Netzwerken hingewiesen.

AGB von Facebook und WhatsApp

Während die Nutzungsbedingungen von Facebook zur Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern keine Vorgaben machen, führen die AGB von WhatsApp an, dass Chats nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind, eine berufliche Nutzung eigentlich nicht erlaubt sei.

Eine Lehrkraft sollte sich also gut überlegen, ob sie WhatsApp für die Besprechung von Hausaufgaben, Schulausflügen, Schulterminen, Vertretungsplänen oder Unterrichtsmaterialien, also Inhalte mit Schulbezug, nutzen möchte. 

Datenschutz 

Schulen müssen sich bei der Vermittlung von schul- oder personenbezogenen Informationen eines sicheren Kommunikationsmediums bedienen. Ob zum Beispiel Facebook als ein "sicheres Kommunikationsmedium" angesehen werden kann, ist zurzeit nicht gerichtlich entschieden. Auch wenn das Dienstrecht eine Verwendung sozialer Medien im schulischen Kontext gestattet, muss mit personenbezogenen Inhalten zu Schülerinnen und Schülern und zu allen Bereichen des schulischen Alltags verantwortungsvoll und sensibel umgegangen werden. 

Urheberrecht

Gerade die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien kann zu urheberrechtlichen Problemen führen. Facebook lässt sich in den Nutzungsbestimmungen das Recht einräumen, Inhalte weiter verwenden zu dürfen. Bei den teilweise sehr strengen Nutzungsrechten von Unterrichtsmaterial lassen sich die meisten Arbeitsblätter, Kopien etc.  wohl nicht über Facebook- Gruppen oder Chats zur Verfügung stellen.   

Mindestalter beachten

Kommunizieren Lehrkräfte mit Schülerinnen und Schülern über Facebook oder WhatsApp, sollten sie das Mindestalter bedenken, ab dem die Nutzung der Sozialen Netzwerke erlaubt ist. Bei Facebook beträgt es 13 Jahre, bei WhatsApp 16 Jahre. Auch wenn sich die Schülerinnen und Schüler selbst kaum an diese Altersvorgaben halten, spielt es für Eltern häufig eine wichtige Rolle.

Die EU-Datenschutzreform sieht außerdem vor, dass ab 2018 WhatsApp, Facebook und andere Soziale Netzwerke bis zu einem Alter von 16 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern genutzt werden dürfen.  

Diskriminierung vermeiden

Alle Informationen, die für Schülerinnen und Schüler zur Gestaltung ihres Schulalltags notwendig sind, müssen diese auch ohne Nutzung von Facebook und WhatsApp erreichen können. Kein/e Schüler/in darf gezwungen sein, sich bei sozialen Medien anzumelden.