Ja, wenn…

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt,

... die erlaubte Länge nicht überschritten wird,

... die Quelle bei jedem einzelnen Musikstück genannt ist und

... sie ausschließlich für die Teilnehmer der Veranstaltung zugänglich sind.

Warum?

Nach § 60a UrhG ist es auch gestattet, digitale Kopien geschützter Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts (nicht aber zur bloßen Unterhaltung) online zum Abruf bereitzustellen. Auch hier sind die Vorgaben an die Länge zu berücksichtigen. Ist das Musikstück kürzer als 5 Minuten, darf es vollständig online gestellt werden. Ist es hingegen länger als 5 Minuten, darf lediglich ein Ausschnitt von max. 15 % der Gesamtlänge hochgeladen werden.

Auf den Moodle-Kurs dürfen nur die Teilnehmer der Lehrveranstaltung Zugriff haben. Dies lässt sich durch das Einrichten eines Zugangspassworts ("Einschreibeschlüssel") sicherstellen, der nur an die Teilnehmer ausgegeben wird.

Darf ich Musiknoten kopieren?

Urheberrechte an den Musikwerken und "Leistungsschutzrechte"

Musiknoten kopieren – häufig ist zu hören, das sei generell verboten. So pauschal stimmt das aber nicht.

Man muss hier zwei Aspekte trennen: erstens die Urheberrechte an den Musikwerken (oder den Texten), zweitens "Leistungsschutzrechte" an sogenannten Musikeditionen.

Urheberrechte laufen bis 70 Jahre nach dem Tod. Das bedeutet: Noten aktueller Songs und Musikwerke sind also stets nach Urheberrecht geschützt. Musikeditionen sind neuere Notenausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen 25 Jahre lang geschützt sind. Sie betreffen auch ältere Werke: die neue Ausgabe einer Mozart-Sinfonie zum Beispiel.

Was heißt das nun für das – vermeintliche – Kopierverbot?
Die gute Nachricht für den Unterricht: In Klassensatzstärke dürfen geschützte Noten mit maximal sechs Seitenkopiert werden. Dafür haben die Länder mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern eine Vereinbarung ("Gesamtvertrag Vervielfältigung an Schulen") getroffen, die mindestens bis Ende 2022 läuft.