Schranken des Urheberrechts für die Schule
Zitatrecht § 51 UrhG und Nutzung für Unterricht und Lehre § 60a UrhG
Lehrkräfte dürfen nach § 60a UrhG analoge und digitale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anfertigen und innerhalb der Veranstaltung verteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die erlaubte Länge wird nicht überschritten. (Hinweis: Generell dürfen bis zu 15 % eines Werkes verwendet werden.) Handelt es sich um Abbildungen (Bilder, Grafiken, Fotos, Zeichnungen etc.), einzelne Beiträge aus derselben Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift oder um sonstige Werke geringen Umfangs, dürfen sie sogar vollständig übernommen werden. Als Werke geringen Umfangs gelten jedenfalls einzelne Abbildungen oder Gedichte, Druckwerke bis max. 25 Seiten sowie Filme/Musikstücke bis 5 Minuten Gesamtlänge.
- Die Werke werden zur Veranschaulichung des Unterrichts verwendet.
- Kopien werden nur in der jeweils erforderlichen Anzahl erstellt und nicht auf Vorrat erstellt.
- Die Quelle wird genannt.
Allerdings sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:
- Werke, die ausschließlich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind – also zum Beispiel Schulbücher – sind von § 60a UrhG ausdrücklich ausgenommen. Für sie gilt diese gesetzliche Nutzungserlaubnis nicht. Allerdings ist die Kopie auch von Teilen von Schulbüchern derzeit (Stand: April 2026) auf Grundlage von sogenannten Gesamtverträgen zwischen Bundesländern und Verlagen erlaubt (mehr Informationen unter https://www.schulbuchkopie.de).
- Ebenso dürfen Notenblätter über 6 Seiten nicht kopiert und ausgeteilt werden, sofern diese urheberrechtlich geschützt sind. Dies ist entweder der Fall, wenn die eigentlichen Musikstücke noch geschützt sind oder wenn es sich um "wissenschaftliche Ausgaben" handelt, also neubearbeitete Noteneditionen. Letztere sind allerdings lediglich 25 Jahre lang geschützt. Mozart-Notenausgaben aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts sind also zum Beispiel nicht urheberrechtlich geschützt. Erlaubt ist es auch bei geschützten Noten, sie einzuscannen und den Teilnehmern der Veranstaltung passwortgeschützt bei einer Lehrplattform wie bspw. Moodle zugänglich zu machen.
- Beiträge aus (Tages-)Zeitungen und Publikumszeitschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Werke geringen Umfangs darstellen. Sie dürfen daher laut Gesetz nicht vollständig übernommen werden. Allerdings kann hierfür das Portal https://presseportal-fuer-schulen.de genutzt werden.
Die (digitalisierten) Materialien können für die eigene Unterrichtsvor- und -nachbereitung verwendet und zum eigenen Unterrichtsgebrauch kopiert sowie ausgedruckt und an Schülerinnen und Schüler ausgeteilt werden. Sie können außerdem im Unterricht per PC, Beamer oder Whiteboard wiedergegeben werden.
Lehrende dürfen außerdem die digitalen Kopien im erforderlichen Umfang auf ihrem Computer oder Tablet oder in einem individuellen und geschützten Bereich auf dem Schulserver speichern, wobei ein Zugriff Dritter zu verhindern ist. Darüber hinaus dürfen digitale Kopien über eine eigene Lernplattform auf dem Schulserver (Moodle) zugänglich gemacht werden, aber immer nur den jeweiligen Teilnehmern einer bestimmten Lehrveranstaltung und unter Verwendung eines Passworts ("Einschreibeschlüssel") für den Kurs. Die dort bereitgestellten Kopien dürfen die Schülerinnen und Schüler zwar ausdrucken, aber weder analog noch digital verbreiten.
Ganz unabhängig von § 60a UrhG erlaubt das Zitatrecht nach § 51 UrhG die analoge oder digitale Übernahme eines Werkes, wenn
... sie in ein eigenständiges neues Werk erfolgt,
... sie sich im Rahmen des absolut Nötigen hält (was unter Umständen auch die vollständige Übernahme des Werkes bedeuten kann),
... sie der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk dient,
... sie als Zitat erkennbar ist und
... die Quelle genannt wird.
Bei Einhaltung dieser Anforderungen darf das eigenständige neue Werk nach Belieben verwendet, also auch veröffentlicht werden.
Redaktioneller Hinweis
Die Ausführungen entsprechen dem Stand Mai 2026. Das Internet-ABC dankt den Rechtsanwälten, Herrn Fabian Rack und Dr. Paul Klimpel, von iRights.Law für die Überarbeitung dieses Schwerpunkts.

