Ja, wenn …

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt,

... die erlaubte Länge nicht überschritten wird und

... die Quelle genannt wird.

oder

… das Zitatrecht greift und man den verwendeten Teil des Werkes auf das beschränkt, was zur Erläuterung notwendig ist,

… der zitierte Textabschnitt nicht verändert wird (Kürzungen, die den Sinn nicht verändern, sind aber erlaubt),

… die Quelle genannt wird und

… das Ganze als Zitat erkennbar ist (üblicherweise Hervorhebung durch Anführungszeichen).

Warum?

Zum einen dürfen gemäß § 60a UrhG pauschal bis zu 15 % eines Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts verwendet, also etwa in Unterrichtsmaterialien eingebettet werden. Darüber hinaus erlaubt es das Gesetz sogar, "Werke geringen Umfangs" vollständig zu übernehmen. Ein solches Werk geringen Umfangs kann etwa ein Gedicht oder ein Liedtext sein. Was noch darunter fällt, muss im Einzelfall bestimmt werden.

Zur Orientierung verweist der Gesetzgeber auf die Gesamtverträge, wie sie zum Beispiel die Bundesländer mit einzelnen Verwertungsgesellschaften und großen Verlagen geschlossen haben. Danach stellen Druckwerke mit bis zu 25 Seiten noch ein Werk geringen Umfangs dar. Kürzungen des Textes sind erlaubt, sofern sie kenntlich gemacht werden. Sämtliche Formen von Abbildungen dürfen ebenfalls vollständig übernommen werden.

Nicht per Gesetz pauschal erlaubt ist die Nutzung von einzelnen Artikeln aus Tageszeitungen, auch wenn diese ebenfalls nur "geringen Umfang" haben. Allerdings haben die Länder mit den Rechteinhabern einen sogenannten "Gesamtvertrag" geschlossen, der dies erlaubt. Solange dieser Vertrag gilt, können also auch Artikel aus Tageszeitungen genutzt werden. Auch Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften mit "geringem Umfang" dürfen weiter genutzt werden. 

Zum anderen kann hier das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zum Tragen kommen, das besagt, dass das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist, wenn das Zitat in einem neuen, selbstständigen Werk zur Erläuterung des Inhalts Verwendung findet, man sich inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzt und ein "angemessener Umfang" des Zitats eingehalten wird. Als Faustformel für die Länge gilt: So lang wie nötig, so kurz wie möglich. Angesichts der oben erläuterten recht weitgehenden Bereichsausnahme des § 60a UrhG verliert das Zitatrecht zwar an Bedeutung – angesichts der Bedeutung von Zitaten für wissenschaftliches Arbeiten erscheint es jedoch angezeigt, die Reichweite dieser Vorschrift bereits im Schulalltag zu vermitteln.

Nicht vom Zitatrecht gedeckt sind bloße Materialsammlungen, da hier die einzelnen Teile der Sammlung keine Einbettung in eine inhaltliche Auseinandersetzung haben. Insofern sind auch übernommene Werkteile in Arbeitsmaterialien nur dann Zitate im urheberrechtlichen Sinne, wenn sie Teil einer Erörterung sind, etwa als Teil eines erläuternden Textes. Das Zitatrecht erlaubt es nicht, einen fremden Text zu übernehmen und lediglich mit einer Aufgabenstellung zu versehen.


Nächste Frage: Ich würde gerne einen Aufsatz aus dem Internet komplett ausdrucken und ihn meinen Schülern als Kopie geben. Geht das?