Nur wenn

... die Bilder zur Veranschaulichung des Unterrichts genutzt werden und

... die Quelle genannt wird.

Warum?

Die gesetzliche Nutzungserlaubnis § 60a UrhG soll es erleichtern, im Rahmen des Unterrichts urheberrechtlich geschützte Bilder zu nutzen. Allerdings greift diese Erlaubnis nicht, wenn die Bilder das Material einfach nur "aufhübschen" sollen.

Auch nicht möglich ist hier eine Berufung auf das Zitatrecht, denn dieses setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten voraus, also mit dem verwendeten Bild. Bei einer rein illustrativen oder dekorativen Nutzung ist das nicht der Fall.

Im Übrigen kann auf rechtefreie Bilder (alle Rechte bereits abgelaufen, das ist eher selten der Fall) oder solche zurückgegriffen werden, die entsprechend ohne Zweckbestimmung bewusst freigegeben wurden, etwa mittels Rechtsverzicht oder Creative-Commons-Lizenzen. Bei Letzteren sind trotz Freigabe die jeweiligen Lizenzbedingungen zu beachten, vor allem die Namensnennung und je nach Lizenztyp gegebenenfalls weitere, wie zum Beispiel das Verbot von Veränderungen.

Wurden die Rechte an Grafiken zum Beispiel durch den Kauf einer digitalen Grafiksammlung erworben, dürfen diese Bilder im Rahmen der AGB eingeräumten Rechte ebenfalls verwendet werden.


Redaktioneller Hinweis

Die Ausführungen entsprechen dem Stand Mai 2026. Das Internet-ABC dankt den Rechtsanwälten, Herrn Fabian Rack und Dr. Paul Klimpel, von iRights.Law für die Überarbeitung dieses Schwerpunkts.