Nein, nur wenn…

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt und

... die Quelle genannt wird.

Warum?

Die gesetzliche Nutzungserlaubnis § 60a UrhG soll es erleichtern, im Rahmen des Unterrichts urheberrechtlich geschützte Bilder zu nutzen.

Nicht möglich ist hier dagegen eine Berufung auf das Zitatrecht, denn dieses setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten voraus, also mit dem verwendeten Bild. Bei einer rein illustrativen oder dekorativen Nutzung ist das nicht der Fall.

Im Übrigen kann natürlich auf rechtefreie Bilder (alle Rechte bereits abgelaufen, das ist eher selten der Fall) oder solche zurückgegriffen werden, die entsprechend ohne Zweckbestimmung bewusst freigegeben wurden, etwa mittels Rechtsverzicht oder Creative-Commons-Lizenzen. Bei Letzteren sind trotz Freigabe die jeweiligen Lizenzbedingungen zu beachten, vor allem die Namensnennung und je nach Lizenztyp ggf. weitere, wie zum Beispiel das Verbot von Veränderungen.

Hat man die Rechte an Grafiken zum Beispiel durch den Kaufzum Beispiel durch den Kauf einer digitalen Grafiksammlung erworben (in den AGB nachlesen!), können diese natürlich ebenfalls eingesetzt werden.