Ja, wenn

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt,

... die erlaubte Länge nicht überschritten wird und

... die Quelle genannt wird.

Oder wenn

… das Zitatrecht greift und der verwendete Teil des Werkes auf das zur Erläuterung Notwendige beschränkt wird,

… der zitierte Textabschnitt nicht verändert wird (Kürzungen, die den Sinn nicht verändern, sind jedoch erlaubt),

… die Quelle genannt wird und

… das Ganze als Zitat erkennbar ist (üblicherweise Hervorhebung durch Anführungszeichen).

Warum?

Zum einen dürfen gemäß § 60a UrhG pauschal bis zu 15 % eines Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts verwendet, also etwa in Unterrichtsmaterialien eingebettet werden. Darüber hinaus erlaubt es das Gesetz sogar, "Werke geringen Umfangs" vollständig zu übernehmen. Ein solches Werk geringen Umfangs kann etwa ein Gedicht oder ein Liedtext sein.  Welche weiteren Werke darunterfallen, muss im Einzelfall bestimmt werden.

Zur Orientierung verweist der Gesetzgeber auf die Gesamtverträge, wie sie zum Beispiel die Bundesländer mit einzelnen Verwertungsgesellschaften und großen Verlagen geschlossen haben. Danach gelten Druckwerke mit bis zu 25 Seiten als Werke geringen Umfangs. Kürzungen des Textes sind erlaubt, sofern sie kenntlich gemacht werden. Sämtliche Formen von Abbildungen dürfen ebenfalls vollständig übernommen werden.

Nicht per Gesetz pauschal erlaubt ist die Nutzung von einzelnen Artikeln aus Tageszeitungen, auch wenn diese ebenfalls nur einen "geringen Umfang" haben. Allerdings haben die Länder mit den Rechteinhabern hierfür einen sogenannten "Gesamtvertrag" geschlossen, der dies erlaubt. Solange dieser Vertrag gilt, können also auch Artikel aus Tageszeitungen genutzt werden. Weitere Informationen finden sich unter https://presseportal-fuer-schulen.de. Auch Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften mit "geringem Umfang" dürfen weiter genutzt werden. 

Zum anderen kann hier das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zum Tragen kommen. Danach ist das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken zulässig, wenn das Zitat in einem neuen, selbstständigen Werk zur Erläuterung des Inhalts Verwendung findet, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet und ein "angemessener Umfang" des Zitats eingehalten wird. Als Faustformel für die Länge gilt: So lang wie nötig, so kurz wie möglich.

Nicht vom Zitatrecht gedeckt sind bloße Materialsammlungen, da hier die einzelnen Teile der Sammlung keine Einbettung in eine inhaltliche Auseinandersetzung haben. Insofern sind auch übernommene Werkteile in Arbeitsmaterialien nur dann Zitate im urheberrechtlichen Sinne, wenn sie Teil einer Erörterung sind, etwa als Teil eines erläuternden Textes. Das Zitatrecht erlaubt es nicht, einen fremden Text zu übernehmen und lediglich mit einer Aufgabenstellung zu versehen.


Redaktioneller Hinweis

Die Ausführungen entsprechen dem Stand Mai 2026. Das Internet-ABC dankt den Rechtsanwälten, Herrn Fabian Rack und Dr. Paul Klimpel, von iRights.Law für die Überarbeitung dieses Schwerpunkts.