Was ist im Unterricht erlaubt?

Was ist im Unterricht erlaubt?

Die sogenannte Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) ist die wichtigste Erlaubnis für Lehrkräfte. Durch sie können fremde, urheberrechtlich geschützte Materialien zur "Veranschaulichung des Unterrichts" genutzt werden, ohne dass man vorher einen Verlag oder eine Autorin oder einen Autor um Erlaubnis fragen muss. Dabei gelten folgende Voraussetzungen und Grenzen:

1. Wer darf was sehen?

Materialien dürfen nur den Teilnehmenden der jeweiligen Unterrichtseinheit (also der eigenen Klasse oder dem Kurs) zugänglich gemacht werden. Das Einstellen in eine Lernplattform (Moodle, Padlet etc.) ist erlaubt, solange der Zugang per Passwort geschützt ist. Ein öffentlicher Zugriff über die Schul-Website ist von der Unterrichtsschranke aber nicht gedeckt.

2. Wie viel darf genutzt werden?

Je nach Art des Werkes unterscheidet das Gesetz zwischen teilweiser und vollständiger Nutzung:

  • Bis zu 15 % eines Werkes: Gilt für fast alle Werkarten (Filme, Zeitungen, Sachbücher, Belletristik – bei Büchern ist die Bezugsgröße der Gesamtumfang samt Inhaltsverzeichnis).
  • Vollständig (100 %): Sogenannte "Werke geringen Umfangs" können vollständig genutzt werden:
    • Texte/Artikel: Bis zu 25 Seiten.
    • Audio/Video: Bis zu 5 Minuten.
    • Einzelne Bilder: Fotos, Grafiken, Zeichnungen.
    • Lyrik: Einzelne Gedichte oder Liedtexte.
  • Wichtige Einschränkung: Das Gesetz sagt eigentlich "Nein" zu Schulbüchern und Musiknoten. Allerdings ermöglichen sogenannte Gesamtverträge der Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften und Verlagen die Nutzung:
    • Aus Werken, die explizit für den Unterrichtsbereich verlegt wurden, dürfen bis zu 15 % (maximal jedoch 20 Seiten) pro Schuljahr und Klasse kopiert oder digital bereitgestellt werden. Für Musiknoten gilt: maximal 6 Seiten sind möglich.
    • Zugriffsschutz: Scans müssen so gespeichert werden, dass nur die jeweilige Klasse darauf zugreifen kann (z. B. durch Passwortschutz auf der Lernplattform). Ein offener Zugriff für Dritte muss ausgeschlossen sein.
    • KI-Verbot für Schulbücher: Inhalte aus Unterrichtswerken (Schulbüchern) dürfen nicht in KI-Systeme (wie ChatGPT, Google Gemini etc.) hochgeladen werden – auch nicht, um daraus automatisch Übungsaufgaben erstellen zu lassen. Dieser Punkt berührt eine zu großen Teilen offene Rechtsfrage, namentlich wann urheberrechtlich geschützte Werke zur Erstellung von Lernmaterialien als KI-Input verwendet werden dürfen.

Das heißt im Ergebnis: 15 % gehen fast immer, bei Schulbüchern ist zusätzlich bei Seite 20 Schluss, bei geschützten Musiknoten bei bis zu 6 Seiten.

Der erwähnte Gesamtvertrag, auf dessen Basis auch Schulbuchauszüge vervielfältigt werden dürfen, läuft bis Ende 2027.

3. Zeitungsartikel

Für einzelne Zeitungsartikel kann das "Presseportal für Schulen" genutzt werden.

4. Filme zeigen

Da eine Schulklasse im rechtlichen Sinne keine "Öffentlichkeit" darstellt, ist das Zeigen (per Stream oder von DVD, Bluray etc.) im Klassenverband auch über die 5-Minuten-Grenze hinaus zulässig. Auch Musikdarbietungen oder das Rezitieren von Gedichten sind im Unterricht erlaubt.

Checkliste für die Praxis:

  1. Dient die Nutzung der Veranschaulichung des Unterrichts?
  2. Ist der Zugriff auf die eigene Klasse beschränkt (Passwortschutz)?
  3. Ist die Quelle korrekt angegeben?
  4. Wurde die Mengenbegrenzung eingehalten?

Wichtig ist es, die Grenzen der "Veranschaulichung des Unterrichts" nicht zu überschreiten: Z. B. ist es nicht mehr von der Regelung gedeckt, Materialien frei online zu stellen. Es ist allein zulässig, für Teilnehmende der Veranstaltung (sprich die Schülerinnen und Schüler der Klasse) die Materialien zugänglich zu machen bzw. zu kopieren. Eine Vorführung am Beamer im Klassenverbund wiederum ist über die 15 % Umfanggrenze hinaus auch für längere Filme möglich, weil in der Schulklasse keine Öffentlichkeit nach Urheberrecht vorliegt. Für Schulbücher gelten besondere Anforderungen, siehe https://schulbuchkopie.de/images/files/Schulbuchkopie_2025_Broschuere.pdf.